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UPC-Berufungsgericht: Materiellrechtliche Entscheidung zur drohenden Rechtsverletzung

Die Beklagte erhielt eine Marktzulassung zum Vertrieb eines Generikums in Portugal. Zudem wurde von der nationalen Gesundheitsbehörde ein Antrag der Beklagten bewilligt, zu einem vereinbarten Preis und zu einem vereinbarten Erstattungssatz öffentliche Krankenhäuser zu beliefern. Die Klägerin stellt einen Antrag auf einstweilige Maßnahmen. Die Lokalkammer Lissabon wies den Antrag ab, da die Marktzulassung bzw. die Bewilligung zum Vertrieb in öffentlichen Krankenhäusern keine hinreichende Erstbegehungsgefahr begründeten. Das Berufungsgericht gibt der Berufung statt. Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Generika stellt der Antrag auf eine Genehmigung für das Inverkehrbringen noch keine drohende Rechtsverletzung dar; auch die Erteilung einer solchen Genehmigung führt nicht dazu. Der Abschluss der nationalen Verfahren zur Nutzenbewertung, Preisfestsetzung und Erstattung für ein Generikum bedeutet allerdings, dass die Beklagte die Generika öffentlichen Krankenhäusern in Portugal ohne weitere Verwaltungsschritte oder -verfahren anbieten kann. Die bisher vorliegenden Beweise stützen nicht die Annahme, dass es auf nationaler Ebene irgendwelche Hindernisse gibt – außer einer Selbstbeschränkung seitens der Beklagten – die es verhindern würden, an öffentlichen Ausschreibungen, Direktvergaben oder Vorabkonsultationen teilzunehmen. Somit ist eine drohende Rechtsverletzung überwiegend wahrscheinlich (UPC 13.8.2025, CoA 446/2025, CoA 520/2025).