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Markenrechtsstreit „Earth Wind & Fire“

„Earth Wind & Fire“ lautet der Name einer Band, die 1965 vom Schlagzeuger Maurice White gegründet wurde. Seit 1975 hat die Musikgruppe weltweit Erfolge gefeiert und wurde mit Grammys und Gold- bzw. Platin-Alben prämiert. Auch in Österreich wurde sie berühmt. Zum Prioritätszeitpunkt der angegriffenen Marke (2003) war die Band bereits berühmt in Österreich. Tatsächlich war sie seit 1977 immer wieder in der Hitparade, auch im Jahr der Priorität – unabhängig davon, ob Maurice White zu jener Zeit noch mit seiner Band aufgetreten ist. Al McKay wurde im Jahr 1973 Bandmitglied als Gitarrist und verließ diese im Jahr 1981. Er gründete daraufhin die Band „The Earth Wind & Fire Experience featuring the Al McKay All Stars“. In Österreich wurde dieser Bandname mit Priorität von 2003 als Marke eingetragen. Diese Band veranstaltete weltweit hunderte Konzerte zwischen 2004 und 2007 und trat auch in Österreich auf. In den Medien und in eigenen Ankündigungen wurde die Band jedoch als „Earth Wind & Fire“ bezeichnet, ohne Namenszusätze. Die Beklagte behauptete, dass sie die Marke eingetragen hätte, um sich gegen so genannte „Tribute Bands“ zur Wehr setzen zu können. Sie hätte die Namenszusätze der Marke beigefügt, um sich von der ursprünglichen „Earth Wind & Fire“-Band abzugrenzen und um die Schlüsselrolle von Al McKay mit seinen Erfahrungen in der ursprünglichen Band hervorzuheben. Maurice White beantragte die Löschung dieser Marke, unter anderem wegen Bösgläubigkeit des Anmelders der Marke. Die Gerichte bestätigten diese Bösgläubigkeit, unter anderem weil „Earth, Wind & Fire“ eine bekannte Marke in Österreich ist und war und diese Tatsache dem Beklagten zum Zeitpunkt der Markenanmeldung bewusst gewesen sei. Ob Al McKay selbst berühmt wäre, sei dabei unerheblich. Die Tatsache, dass Al McKay ein Mitglied der ursprünglichen Band gewesen sei, rechtfertige nicht den Eingriff in die Rechte von Maurice White mit der Absicht, von seinem Ruhm zu profitieren. Die Beklagte habe offensichtlich eine Verwechslung mit der bekannten Marke in Kauf genommen. Wird eine ältere Marke vollständig in ein Zeichen einer jüngeren Marke aufgenommen, so sei regelmäßig – und zwar auch dann, wenn noch andere Bestandteile vorhanden seien – Ähnlichkeit und damit bei Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit (in diesem Fall bestand sogar Identität) auch Verwechslungsgefahr anzunehmen. Bösgläubigkeit (die Absicht, vom guten Ruf der älteren Marke zu profitieren) müsse nicht der einzige Beweggrund des Anmelders der jüngeren Marke sein. Daneben möge es noch andere Gründe wie beispielsweise die Bekämpfung weiterer Piraterie oder Wahrung der eigenen geschäftlichen Interessen geben. Aber diese milderten den Missbrauch durch die Bösgläubigkeit nicht.