SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Kollision zwischen Marke und Firma

In einer jüngeren Entscheidung hatte sich der Oberste Patent- und Markensenat (OPMS) mit dem Antrag des Wirtschaftstreuhänders "CONFIDA Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H." auf Unwirksamerklärung (Teillöschung) von drei IR-Marken in Österreich mit dem Wortbestandteil CONFIDA, eingetragen für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36, zu befassen. Die Antragstellerin tritt seit 1978 in Österreich unter der Firma im geschäftlichen Verkehr auf. Demgegenüber weisen die Marken der Antragsgegnerin lediglich Prioritäten aus 1993 bzw. 2005 auf. Unstrittig war, dass der Firmenbestandteil "CONFIDA" originär kennzeichnungskräftig ist und dass Verwechslungsgefahr besteht.

Die Antragsgegnerin trat den Anträgen mit der Begründung entgegen, sie sei seit 1964 im Firmenregister des Grundbuchs- und Öffentlichkeitsregisteramts in Liechtenstein eingetragen. Seit diesem Zeitpunkt sei sie in Liechtenstein und auch in Österreich geschäftlich unter ihrer Firma tätig. Die Marken der Antragsgegnerin hätten seit 13. Oktober 1964 aufgrund kontinuierlicher Benutzung in Österreich Priorität. Die Nichtigkeitsabteilung gab den Anträgen auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Marken statt. Rechtlich vertrat die Nichtigkeitsabteilung die Auffassung, dass die Markeninhaberin (Antragsgegnerin) eine dauernde wirtschaftliche Betätigung nicht nachgewiesen hätte. Die in Österreich erzielten Umsätze lägen weit unter 10 % des Gesamtumsatzes der Antragsgegnerin. Der Schwerpunkt der geschäftlichen Tätigkeit habe im Westen Österreichs stattgefunden, insbesondere im grenznahen Raum zu Liechtenstein.

Die Antragstellerin ging in Berufung und hatte damit Erfolg.

Der OPMS begründete seine Entscheidung damit, dass die Feststellungen der Nichtigkeitsabteilung ausreichten, um eine dauernde wirtschaftliche Betätigung der Antragsgegnerin im Inland seit ihrer Gründung zu bejahen. Im Einklang mit früherer Rechtsprechung könne sich die Antragsgegnerin daher auf ein prioritätsälteres Firmenrecht berufen. Demnach war der Antrag auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Marken abzuweisen. Bemerkenswert an der vorliegenden Entscheidung des OPMS ist, dass sich der Antragsgegner im Löschungsverfahren gegenüber einer prioritätsälteren Firma mit eigenen, noch älteren Firmenrechten verteidigen kann. Eine solche Einrede kann dem einschlägigen § 32 MSchG allerdings nicht entnommen werden.

Aus praktischer Sicht ist die Entscheidung des OPMS sicher zu begrüßen, auch wenn die rechtliche Begründung des OPMS durch die Bestimmungen des MSchG nur unzureichend gestützt wird. Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht jedenfalls einmal mehr die Schwierigkeiten bei einer Kollision zwischen Marken- und Firmenrechten; das MSchG lässt diesbezüglich weiten Interpretationsspielraum zu.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.