SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Keine erfinderische Tätigkeit bei verschlechterter Ausführungsform

Die bloße Tatsache, dass der beanspruchte Gegenstand ein technisches Merkmal ausschließt, das im nächstliegenden Stand der Technik als wesentlich oder vorteilhaft für eine technische Wirkung offenbart ist, kann für sich genommen noch keine erfinderische Tätigkeit begründen. Ist der Ausschluss dieses Merkmals die einzige Unterscheidung, muss nachgewiesen werden, dass der beanspruchte Gegenstand die genannte Wirkung auch ohne das Merkmal in einem mit dem nächstliegenden Stand der Technik vergleichbaren Ausmaß erzielt. Ohne einen solchen Nachweis gilt die Grundannahme, dass der Gegenstand lediglich in naheliegender Weise zu einer Verschlechterung der technischen Wirkung führt (EPA-BK 21. 10. 2024, T 1865/22).