SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Keine Auslegung an sich klarer Anspruchsmerkmale im Lichte der Beschreibung beim EPA

Der Grundsatz des Vorrangs der Ansprüche scheint die Hinzuziehung der Beschreibung und der Zeichnungen zur Einschränkung der Ansprüche in Verfahren vor dem EPA (im Widerspruch zu Patentverletzungsverfahren vor dem EPG bzw. nationalen Gerichten) auszuschließen, wenn eine Auslegung des Anspruchs allein im Lichte des allgemeinen Fachwissens bereits zu einem technisch sinnvollen Ergebnis führt. Auch der von der Rsp aufgestellte Grundsatz, wonach einschränkende Merkmale, die nur in der Beschreibung und nicht im Anspruch enthalten sind, nicht in einen Patentanspruch hineingelesen werden können, ist mit Art 69 EPÜ und Art 1 des Protokolls über die Auslegung des Artikels 69 EPÜ voll vereinbar (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 6. 2. 2024, T 1628/21).