SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Kein absolutes Neuerungsverbot in der mündlichen Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wäre zwecklos, wenn die Parteien auf die bloße Repetition der schriftlich vorgetragenen Argumente beschränkt wären. Stattdessen muss es den Parteien gestattet sein, ihre Argumente zu verfeinern, ja sogar darauf aufzubauen, sofern sie sich im Rahmen der Argumente und natürlich der Beweise bewegen, die im schriftlichen Verfahren rechtzeitig vorgebracht worden sind (EPA-BK 25. 3. 2021, T 247/20).