SONN Patentanwälte – IP Attorneys

„IST“ gegen „IST“

Das berühmte Institute of Science and Technology in Maria Gugging stellte Löschungsantrag gegen die obige „IST“-Marke (IM1010802) eines Düsseldorfer Studieninstituts für Sport, Freizeit und Touristik. Gestützt wurde der Löschungsantrag auf die Benutzung von „IST“ als Unternehmensbezeichnung vor dem Prioritätstag der angefochtenen Marke. Die Inhaberin der angefochtenen Marke wandte ein, IST ihrerseits bereits vor der Verwendung durch die Antragstellerin als Unternehmenskennzeichen genutzt zu haben. Die Nichtigkeitsabteilung wies den Löschungsantrag ab. Zwar wurden die Verwendung von IST durch die Antragstellerin (obwohl im Firmenwortlaut nicht enthalten), die Verwechslungsgefahr sowie die ältere Verwendung bejaht. Jedoch war die Nichtigkeitsabteilung der Ansicht, dass kein Anspruch auf Löschung bestehe, weil die Inhaberin der angefochtenen Marke das Zeichen selbst prioritär firmenmäßig verwendet habe. Ihre Berufung stützte das Gugginger IST im Wesentlichen darauf, dass die von dem Düsseldorfer Studieninstitut vorgebrachten Nachweise keine ausreichende Benutzung von IST als Unternehmenskennzeichen dokumentierten. Die festgestellten Aktivitäten der Antragsgegnerin zur Benutzung von IST seien nur unwesentlichen Einzelaktionen gewesen, und hätten nicht das erforderliche Maß einer Außenwirkung erreicht, um damit ein besseres Recht an dem Zeichen zu begründen. Jedoch, so das OLG Wien (34R145/15s), komme es nicht auf den Umfang der Aktivitäten an sondern darauf, ob und wann das Zeichen so in Gebrauch genommen wurde, dass darauf auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich geschlossen werden könne. Der Erwerb einer gewissen Verkehrsbekanntheit ist nicht wesentlich, ebensowenig Feststellungen zu den Umsätzen und zur Kundenzahl in Österreich. Der Inlandsbezug, der sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt – eine Kooperation mit einer österreichischen Sportorganisation – und die Tatsache, dass der Internetauftritt der Antragsgegnerin in Deutsch ist, seien ausreichend. Zu bemerken ist, dass sich solche Markenkollisionen nur mit erheblichem detektivischen Aufwand vermeiden ließen. Bei Vorrecherchen in einschlägigen Markendatenbanken bleiben derartige älteren Unternehmenskennzeichen naturgemäß verborgen. Selbst eine Recherche im österreichischen Firmenregister hätte kein Ergebnis gebracht. Es hätte schon umfassender Recherchen bedurft, um von den prioritätsälteren Aktivitäten des ausländischen Studieninstituts unter dem Unternehmenskennzeichen „IST“ in Österreich Kenntnis zu erlangen.