SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Grundsatz der Einheitlichkeit der Verfahrenssprache

Die Entscheidungsgründe gemäß R 111 Abs 2 EPÜ müssen zwar nicht alle Argumente der Parteien im Detail behandeln, doch muss zumindest auf die entscheidenden Streitpunkte eingegangen werden. Sie hat auf die maßgeblichen Tatsachen, Beweismittel und Argumente einzugehen und die logische Kette zu enthalten, die zur Bildung des abschließenden Urteils geführt hat. Für die Verfahren vor dem EPA gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Verfahrenssprache. Für die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist dabei ausschließlich die Verfahrenssprache zu verwenden. Nur die Entscheidung in einer einheitlichen Verfahrenssprache wird auch den Anforderungen der R 111 Abs 2 EPÜ an die Entscheidungsgründe gerecht. Gemäß Art 125 EPÜ sind, soweit das EPÜ keine Vorschriften über das Verfahren enthält, die in den Vertragsstaaten der Europäischen Patentorganisation im Allgemeinen anerkannten Grundsätze des Verfahrensrechts heranzuziehen. Dies gilt insbesondere für den zugleich in Art 6 Abs 1 EMRK exemplarisch zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz des fairen Verfahrens, der als allgemeine Richtschnur für die Verfahrensgestaltung dient. Dazu zählt auch das Gebot, die Entscheidung so abzufassen, dass sie von einer der Verfahrenssprache mächtigen Partei verstanden werden kann (EPA-BK 12. 4. 2021, T 1787/16, Verfahrenssprache).