SONN Patentanwälte – IP Attorneys

"Goldstandard" bei der Neuheitsprüfung eines aus einem größerem Bereich ausgewählten Teilbereichs hinreichend

Die bisherige Praxis, wonach ein aus einem größeren Zahlenbereich des Stands der Technik ausgewählter Teilbereich als neu gilt, wenn (a) der ausgewählte Teilbereich im Vergleich zu dem bekannten Bereich eng ist und (b) der ausgewählte Teilbereich genügend Abstand von konkreten im Stand der Technik offenbarten Beispielen und von den Eckwerten des bekannten Bereichs als Ganzes hat, ist abzulehnen. Zur Prüfung der Neuheit ist es notwendig und hinreichend, lediglich zu erheben, ob die Fachperson – in Anlehnung an den „Goldstandard“ gemäß der GBK-E G 2/10 – mit Hilfe des allgemeinen Fachwissens einen beanspruchten Teilbereich unmittelbar und eindeutig aus einem bestimmten offenbarten Bereich des Standes der Technik ableiten kann (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 19.10.2022, T 1688/20).