SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Firmenbezeichnungen und Marken

Innerhalb der EU ist die Anfechtung einer Marke auf Basis einer Firmenbezeichnung oft problematisch hinsichtlich der Beweisführung, sowohl gegen nationale Marken als auch gegen EU-Marken. Gemäß Art. 4 (4) (b) der EU-Markenharmonisierungs-RL kann jeder Mitgliedstaat ein solches Verfahren vorsehen. Für den Fall, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sieht dieser Artikel drei kumulative Bedingungen vor:

i) die Firmenbezeichnung muss im geschäftlichen Verkehr benutzt worden sein;
ii) sie muss vor dem Prioritätsdatum der angefochtenen Marke erworben worden sein; und
iii) sie muss dem Inhaber das Recht verleihen, die Benutzung einer Marke zu untersagen.

Für die Anfechtung einer Gemeinschaftsmarke findet sich eine vierte Bedingung in Art. 8 (4) der Gemeinschaftsmarken-VO, nämlich dass sie von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein muss. Diese vier Bedingungen wurden kürzlich in einer Entscheidung des EuG in T-345/13 vom 4. Juli 2014, Rdn 40, betreffend das Zeichen CPI bestätigt.

In Österreich können Firmenbezeichnungen nicht als Widerspruchsgrund, sondern nur im Nichtigkeitsverfahren verwendet werden. Gegen Gemeinschaftsmarken kann in beiden Verfahrensarten vorgegangen werden. Während vor dem HABM die Kammer durch Beweis (durch Vorlage des Gesetzeswortlauts und Rechtsprechung) überzeugt werden muss, dass Firmenbezeichnungen im jeweiligen Mitgliedsstaat ihrem Inhaber das Recht verleihen, die Verwendung der Marke zu untersagen, ist dies in nationalen Verfahren in der Regel nicht notwendig, da nationale Richter das Gesetz und die Rechtsprechung kennen. Weiterhin muss jedoch die Benutzung der Firmenbezeichnung im geschäftlichen Verkehr sowie (auch in Österreich) die nicht lediglich örtliche Bedeutung der Firmenbezeichnung belegt werden. Zur Erfüllung der letzteren Bedingung kann gezeigt werden, dass die Aktivitäten der Firma weitverbreitet sind.

Im o.g. Fall (T-345/13) war die Frage der Benutzung im geschäftlichen Verkehr entscheidend. Es wurde ausgeführt, dass eine geschäftliche Benutzung auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils gerichtet sein muss. Bei der Beurteilung, ob eine solche Benutzung eine ausreichende Bedeutung im Geschäftsverkehr hat, sind sowohl die Abnehmer und Konsumenten als auch die Zulieferer und Wettbewerber zu berücksichtigen.

Im obigen Fall wurden lediglich Dokumente von Gläubigern und von Zulieferern als Beweise vorgelegt. Die Dokumente der Gläubiger blieben unberücksichtigt, nicht zuletzt, weil in diesen Dokumenten die Firmenbezeichnung nicht ausgeschrieben war. Die Rechnungen der Zulieferer waren zu berücksichtigen. Diese waren jedoch für sich alleine genommen, und ohne jeglichen Beleg betreffend Abnehmer oder Verbraucher, nicht ausreichend, um die Benutzung im geschäftlichen Verkehr zu beweisen. Die Rechnungen von Zulieferern alleine können das Ziel einer Benutzung einer Firmenbezeichnung zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils nicht beweisen. Die Zurückweisung des Widerspruchs wurde daher mangels ausreichendem Beweis einer Benutzung im geschäftlichen Verkehr bestätigt.

DI Helmut Sonn