Europäische Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums
Die EU-Durchsetzungsrichtlinie sieht Durchsetzungsmaßnahmen vor, wie die Unterlassung, die Veröffentlichung gerichtlicher Entscheidungen und Auskunftsrechte. Es stellt sich die Frage, ob ein Zusammenhang zwischen diesen Maßnahmen besteht, insbesondere in der Form, in der sie in die Gesetze der Mitgliedsstaaten übernommen werden. Nehmen wir als Beispiel das österreichische Recht und als typischen Fall das Ende der Laufzeit eines Schutzrechtes des geistigen Eigentums, d.h. entweder das natürliche Ende (bei Patenten, Urheberrecht, Mustern) oder durch Zurücknahme oder Widerruf eines Schutzrechts.
Nach einem solchen Ende, z.B. während eines Verletzungsverfahrens, ist die Anordnung der Unterlassung nicht länger möglich, der Beklagte kann den jeweiligen Gegenstand grundsätzlich frei benutzen und der Inhaber des erloschenen Schutzrechts kann dieses nicht länger gegen irgendjemanden durchsetzen.
Artikel 15 der Durchsetzungsrichtlinie sieht vor, dass die Gerichte die Veröffentlichung einer Entscheidung anordnen können, ohne jedoch genauer anzugeben, unter welchen Umständen dies möglich sein soll - das liegt im Ermessen des Gerichts. Die korrespondierende Vorschrift für die Veröffentlichung der Entscheidung nach österreichischem Recht bestimmt, dass die antragstellende Partei ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung haben muss.
Die Gerichte verneinten bisher nach Erlöschen des durchgesetzten Schutzrechts immer das berechtigte Interesse, weil von diesem Zeitpunkt an jedermann den Gegenstand benutzen darf und die Öffentlichkeit nicht mehr darüber informiert werden muss, dass bestimmte Gegenstände das Schutzrecht verletzen. Daher kann, wenn keine Unterlassung verfügt werden kann, auch keine Veröffentlichung der Entscheidung mehr angeordnet werden.
Artikel 8 der Durchsetzungsrichtlinie betreffend das Recht auf Auskunft ist anders formuliert. Er überlässt die Entscheidung nicht gänzlich dem Ermessen des Gerichts, sondern sieht vor, dass ein entsprechender Antrag des Klägers in einem Verletzungsverfahren begründet und verhältnismäßig sein muss. Die Umsetzung des Artikels im österreichischen Recht bestimmt, dass der Antrag dann nicht gerechtfertigt ist, wenn er unverhältnismäßig gegenüber der Schwere des Eingriffs ist oder mit einer gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung im Widerspruch steht.
In der offiziellen Begründung wird festgestellt, dass ein solcher Antrag nur in besonderen Fällen unverhältnismäßig wäre. Das Interesse des Klägers, von weiteren Verletzern zu erfahren, muss gegen das Interesse des Beklagten, seine Zulieferer und Kunden geheim zu halten, abgewogen werden. Als mögliches Beispiel wird angeführt, wenn eine Verletzung nicht mehr zu befürchten ist und alle Schadenersatzansprüche befriedigt sind. Der erste Teil des Beispiels ist erfüllt, wenn das jeweilige Schutzrecht nicht mehr existiert. Im Hinblick auf den zweiten Teil ist zu bemerken, dass ausländische Abnehmer der verletzenden Ware überhaupt nicht zu Schadenersatzleistung verpflichtet wären, wenn das Schutzrecht nur in Österreich besteht bzw. bestand. Zumindest wenn die Schadenersatzansprüche nur gegen den Hersteller in Österreich durchsetzbar sind, weil ein Verschulden des Abnehmers der Waren offensichtlich nicht nachweisbar ist oder dahingehende Schadenersatzansprüche minimal wären oder die Abnehmer nicht in Österreich sitzen, besteht daher auch kein Anspruch auf ein Auskunftsrecht, wenn das jeweilige Schutzrecht erloschen ist.
DI Helmut Sonn