EPA: Zurückverweisung an die erste Instanz von Amts wegen
Die Ermessensentscheidung nach Art 111 Abs 1 EPÜ, ob eine Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden soll, kann von Amts wegen zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens getroffen werden. Dazu ist kein Antrag einer Partei erforderlich. Demzufolge kann ein solcher Parteinantrag den Bestimmungen von Art 12 und 13 VOBK auch niemals zuwiderlaufen. Überhaupt sind Anträge, welche die Verfahrensführung betreffen, nicht als „Änderungen“ im Sinne von Artikel 12 Absatz 4 und Art 13 Abs 1 und 2 VOBK zu betrachten. Sie können daher jederzeit während des Beschwerdeverfahrens gestellt werden und müssen von der Beschwerdekammer jedenfalls geprüft werden (EPA-BK 30. 1. 2024, T 1006/21, B7-H1 in RCC/MAYO FOUNDATION).