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EPA-Rechtsprechung: Im Einspruchsbeschwerdeverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz

Das Veröffentlichungsdatum einer Entgegenhaltung vor dem Prioritätstag kann zulässigerweise durch die Patentinhaberin bestritten werden, wenn widersprüchliche Angaben über das Veröffentlichungsdatum vorliegen (im konkreten Fall in Bezug auf eine Diplomarbeit, die deutlich vor dem Prioritätsdatum datiert ist, jedoch einen Bibliothekseingangsstempel mit Datum deutlich nach dem Prioritätstag trägt). Wenn die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Einsprechende auf dieses Bestreiten nicht substantiiert reagiert, kann diese Entgegenhaltung von der BK nicht als Stand der Technik herangezogen werden, da im Einspruchsbeschwerdeverfahren auf Grund des Charakters als streitiges Verfahren der Beibringungsgrundsatz gilt und daher das Amtsermittlungsprinzip (Art 114 Abs 1 EPÜ) eingeschränkt ist (EPA-BK 10.10.2017, T 2501/11, Verkehrszeichenerkennung und Navigation/Bosch).