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EPA-Rechtsprechung: Etwaige Geheimhaltungsverpflichtung für Sachverständigen unbeachtlich

Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Erklärung eines Sachverständigen nicht zuzulassen, da dieser durch eine Geheimhaltungsverpflichtung gebunden und deshalb nicht befugt sei, Ausführungen zu den von ihm durchgeführten Versuchen zu machen, ist nicht stattzugeben: Um diesem Antrag zu folgen, müsste die Beschwerdekammer die Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der Beschwerdeführerin auf ihren Inhalt und ihre Gültigkeit prüfen bzw. untersuchen, ob die einseitige Kündigung der Vereinbarung durch den Sachverständigen wirksam war oder nicht. Diese Fragen sind aber dem zuständigen nationalen Richter vorbehalten und können von der Beschwerdekammer nicht geklärt werden. Falls tatsächlich ein Vertragsbruch durch den Sachverständigen vorliegen sollte, könnte ihn die Beschwerdeführerin vor den zuständigen nationalen Gerichten belangen und gegebenenfalls Schadenersatz fordern; für das Verfahren vor der Beschwerdekammer ist das Vorliegen eines solchen Vertragsbruchs jedoch irrelevant (EPA-BK 13.12.2018, T 1727/14).