EPA: Nicht reproduzierbares Erzeugnis als nächstliegender Stand der Technik nach G 1/23
In dieser Entscheidung befasst sich die Beschwerdekammer mit den Auswirkungen der wegweisenden Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 1/23. Diese Entscheidung schließt die Auswahl eines für Dritte nicht reproduzierbaren – aber kommerziell erhältlichen – Erzeugnisses als nächstliegenden Stand der Technik nicht aus. Der Umfang, in dem ein solches Erzeugnis modifiziert werden muss, und das dafür erforderliche Wissen sind für die Auswahl als nächstliegender Stand der Technik nicht relevant. Diese Aspekte sind vielmehr erst in späteren Stufen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes zu berücksichtigen, etwa bei der Ermittlung der Unterscheidungsmerkmale oder der Beurteilung des Naheliegens. (EPA-BK 24.09.2025, T 1044/23)