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EPA: Nicht-Erzielung der technischen Wirkung am Rande des Anspruchsumfangs unschädlich

Erzielt eine einzelne Zusammensetzung, die Bestandteile in Mengen gemäß der Endwerte der beanspruchten Bereiche enthält, und die folglich sozusagen am Rande des Anspruchsumfangs liegt, die technische Wirkung, die für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit relevant wäre, nicht, so ist die Einbeziehung dieser nicht funktionierenden Zusammensetzung in den Anspruchsumfang in Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit dennoch unschädlich, sofern es eine große Anzahl denkbarer Alternativen gibt, welche die technische Wirkung erzielen, und die Beschreibung ausreichende Informationen über die relevanten Kriterien enthält, um diese Alternativen mit vertretbarem Aufwand zu finden (EPA-BK 19. 3. 2024, T 629/22, Cheese analogue/AVEBE).