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EPA: Holistischer Ansatz bei der Anspruchsauslegung im Lichte der Beschreibung nach G 1/24

In dieser Entscheidung befasst sich die Beschwerdekammer mit der Auslegung von Patentansprüchen und interpretiert dabei die grundlegenden Prinzipien der Großen Beschwerdekammer aus der Entscheidung G 1/24. Die Anspruchsauslegung ist demnach als einheitlicher Prozess zu verstehen, bei dem die Patentansprüche stets im Kontext der Beschreibung und der Zeichnungen gelesen werden müssen, was einem holistischen Ansatz entspricht. Die Fachperson wird eine Definition aus der Beschreibung grundsätzlich für bare Münze nehmen, solange diese technisch sinnvoll ist und mit der Lehre des Patents als Ganzes übereinstimmt. Dies gilt sowohl für erweiternde als auch für einschränkende Aspekte der Definition. Die verschiedenen in der Praxis gebräuchlichen Formulierungen, wonach die Beschreibung und die Zeichnungen zur Auslegung heranzuziehen sind („consulting“, „referring to“, „using“), sind dabei als Synonyme zu verstehen. (EPA-BK 11.12.2025, T 0439/22)