SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EPA: Flexibilität bei der Abgrenzung in der zweiteiligen Anspruchsform

Bei der Formulierung von Patentansprüchen in zweiteiliger Form stellt sich regelmäßig die Frage der korrekten Abgrenzung. Nach Regel 43 Absatz 1 EPÜ hat die Abgrenzung zum Stand der Technik zu erfolgen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Abgrenzung zwingend zu demjenigen nächstliegenden Stand der Technik erfolgen muss, von dem in der Sachentscheidung ausgegangen wird. Die Abgrenzung kann vielmehr auch zu einem anderen, ebenfalls geeigneten Stand der Technik vorgenommen werden. (EPA-BK 29.09.2025, T 644/23)