EPA-BK: Fehlende Unterschrift führt zu Nichtigkeit der Entscheidung
Die Unterschriftenregelung nach Regel 113 Abs 1 EPÜ gilt für die schriftliche Entscheidung einschließlich ihrer Begründung. Der Regelungszweck wird nur erreicht, wenn es eine ununterbrochene Kette eindeutiger persönlicher Verantwortung gibt, die von jedem Mitglied des Spruchkörpers, dem der Fall zugewiesen ist, während des gesamten Entscheidungsprozesses übernommen wird. Das Fehlen der Unterschrift eines Mitglieds des Spruchkörpers auf der angefochtenen Entscheidung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der zur Nichtigkeit der Entscheidung führt. Dieser kann nicht nachträglich durch die Unterschrift einer anderen Person geheilt werden (EPA-Beschwerdekammer 5. 4. 2024, T 0572/19, „Noise attenuation trim part / Autoneum Management AG“).