SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EPA-Beschwerdekammer: Mündliche Verhandlung per Videokonferenz

Art 15a VOBK räumt der Beschwerdekammer das Ermessen ein, eine mündliche Verhandlung nach Art 116 EPÜ per Videokonferenz abzuhalten, wenn sie dies für zweckmäßig hält. Dieser Anwendungsbereich ist allgemein und nicht auf Pandemiesituationen beschränkt. Die Beschwerdekammer übt ihr Ermessen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und der von den Parteien für oder gegen das Verhandlungsformat vorgebrachten Gründe aus, insbesondere wenn eine Partei darlegt, warum eine Videokonferenz im konkreten Fall ungeeignet wäre oder sie dadurch benachteiligt würde (EPA-BK 20.03.2025, T 745/23, preventing bacterial infection in fermentation/KEMIRA).