EPA-Beschwerdekammer: Klarheit bei relativer Verbesserung eines bekannten Effekts
Wird eine beanspruchte Erfindung durch die Verwendung eines an sich bekannten Merkmals zur Erzielung eines an sich bekannten technischen Effekts definiert und liegt der angebliche technische Beitrag der Erfindung in einer relativen Verbesserung dieses Effekts, so verlangt das Klarheitserfordernis nach Art 84 EPÜ im Allgemeinen, dass das Merkmal, das diese relative Verbesserung definiert, in objektiv nachprüfbaren Begriffen ausgedrückt wird. Dadurch soll für Dritte Rechtssicherheit hinsichtlich des Schutzumfangs gewährleistet werden (EPA-BK 24.06.2025, T 2387/22, Sun Chemical/VMP pigments).