SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Entscheidungen müssen begründet sein

Das Erfordernis gemäß R 111 Abs 2 EPÜ, wonach Entscheidungen zu begründen sind, ist nicht erfüllt, wenn die E lediglich Ausführungen enthält, die bestenfalls Anlass zu Spekulationen darüber geben, was der Spruchkörper möglicherweise zum Ausdruck bringen wollte. Eine solche Entscheidung stellt eine tiefgreifende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar und ist demnach aufzuheben (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 20. 10. 2021, 1713/20).

Eine beschwerdefähige E ist nicht begründet im Sinne von R 111 Abs 2 EPÜ, wenn es der Beschwerdekammer nicht möglich ist, deren Richtigkeit zu überprüfen. Eine E sollte daher nicht auf Beweismittel gestützt werden, die nur über eine Webseite zugänglich sind, bei der nicht gewährleistet ist, dass sie zugänglich und unverändert bleibt. Vielmehr sollte sichergestellt werden, dass eine Person, die Akteneinsicht nimmt, zuverlässig auf die zitierten Beweismittel zugreifen kann. Eine solche E stellt einen schwerer Verfahrensfehler dar und ist demnach aufzuheben (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 26. 10. 2021, T 3071/19, Searching data/BLACKBERRY).