SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Domainnamen: Klärung durch den OGH

Die Unsicherheiten in der Rechtsprechung betreffend die Löschung eines Domainnamens, der einen fremden Namen gebraucht, sind nun beseitigt. Zwei Entscheidungen des OGH zu Domains für Webseiten, die Aktivitäten des Namensträgers kritisieren, geben Aufschluss.

Zunächst wurde die bereits vorliegende Rechtsprechung bestätigt, dass bei Gebrauch einer nicht-bekannten Marke als Domainname der Markeninhaber keinen Anspruch auf Löschung der Domain hat, sondern nur einen Unterlassungsanspruch zur Verwendung der Domain in Bezug auf ähnliche Waren oder Dienstleistungen.

Gemäß der Entscheidung "Aquapol" hatte die Klägerin den Firmennamen Aquapol und ist Inhaberin der Domain "aquapol.at"; beide begründen ein Namensrecht an dieser Bezeichnung. Weiters ist die Klägerin Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke "Aquapol". Der Beklagte betreibt eine Webseite "aquapol-unzufriedene.at", auf der Einträge von Kunden über Produkte der Firma Aquapol gezeigt wurden.

Die Ansprüche auf Basis der Gemeinschaftsmarke waren außer Acht zu lassen, da der Domainname für eine derartige Webseite kein Gebrauch des Wortes Aquapol im Sinne einer markenmäßigen Benutzung der Marke Aquapol für solche Waren und Dienstleistungen war. Das Namensrecht wurde ebenfalls als nicht verletzt beurteilt, weil eine solche Domain bei den Webbesuchern als Firmennamen der Klägerin angesehen und auch nicht als Link zur offiziellen Webseite der Klägerin verstanden wird. Demnach bewirkt die Verwendung des Namens auch keine Zuordnungsverwirrung. Die Verwendung des Namens der Firma Aquapol ist hier lediglich ein Mittel, das anzeigt, dass eine andere Person als der Namensträger unabhängige Informationen über die Produkte der Firma gibt. Somit wurden "kritisierende" Domains als zulässig erachtet, sofern der Name alleinig zur Angabe des Webseiten-Inhalts verwendet wird und dies seitens der Internetbenutzer direkt erkennbar ist, wie beispielsweise durch Verwendung zusätzlicher diesbezüglicher Angaben im Domainnamen, also in der Second Level Domain.

In der zweiten höchstgerichtlichen Entscheidung "Justizwache" räumte der OGH ein, dass die Rechte an dieser Bezeichnung der Republik gehören. Der Beklagte war Justizwachbeamter und betrieb die Webseite "justizwache.at", um Kritik am österreichischen Strafvollzugsystem zu üben. Ein Mitglied dieses Wachkörpers des Bundes hat keine eigenen Rechte am Namen dieses Wachkörpers; durch Verwendung dieses Namens verletzt er die Rechte daran, da er in das schutzwürdige Interesse des rechtmäßigen Inhabers eingreift. Internetbenutzer werden glauben, dass sie die offizielle und autorisierte Webseite der Justizwache aufrufen. Der Inhalt der Webseite war zur Beurteilung der Eingriffsfrage als irrelevant erachtet worden. Daher änderte das Aufscheinen eines Vermerks, dass es sich bei der Webseite nicht um die offizielle Webseite der Klägerin handelte, nichts and der Verletzung der Namensrechte. Das Gericht führt in seiner Begründung aus, dass der Beklagte eine andere Second Level Domain mit einem klaren Zusatz, wie z.B. "Justizwache-kritisch" hätte wählen müssen. Eine solche Domain wäre zulässig (siehe oben genannte Entscheidung "Aquapol").

Nach mehreren Auf und Abs zur Findung eines geeigneten Systems liegen nun klare Richtlinien vor, unter welchen Umständen ein Namensrecht durch einen gleichen Domainnamen verletzt wird bzw. wann die Verwendung eines fremden Namens erlaubt ist.

Zusammenfassend kann ein Domainname gelöscht werden, wenn

  • die Registrierung der Domain bösgläubig war,
  • eine bekannte Marke unerlaubt verwendet wird,
  • ein fremder Name ohne Zustimmung verwendet wird.

Die letztgenannten Löschungsansprüche sind nicht möglich, wenn es sich um den Namen des Domaininhabers selbst handelt, wenn rechtfertigende Gründe für die Verwendung der Domain vorliegen, oder wenn die Domain unterscheidende Zugaben aufweist, die den Eindruck bei Internetnutzern verhindern, dass es sich um eine Webseite des rechtmäßigen Namensträgers handelt.

Die Übertragung eines Domainnamens kann mangels Rechtsbasis nicht geltend gemacht werden.

DI Helmut Sonn