SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Covid-19: Gerichte sowie Patent- und Markenämter verlängern laufende Fristen

Auf Grund der andauernden Covid-19-Pandemie haben viele Gerichte sowie Patent- und Markenämter beschlossen, laufende Fristen zu verlängern bzw. zu unterbrechen und bereits angesetzte Verhandlungen zu verschieben. Der Umgang mit Fristen und mündlichen Verhandlungen wird jedoch weltweit unterschiedlich gehandhabt, im Folgenden fassen wir die Maßnahmen im IP-Bereich in Österreich sowie die des Europäischen Patentamts (EPA) und die des Amts der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zusammen.  

Überblick

  • Das EPA verlängert Fristen bis 2. Juni 2020 und verschiebt Verhandlungen, die nicht via Videokonferenz abgehalten werden;
  • behördliche Fristen (zB Fristen zur Beantwortung von Prüfungsbescheiden) im Verfahren vor dem Österreichisches Patentamt (ÖPA) werden bis zum 30. April 2020 unterbrochen und beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen; gesetzliche Fristen (wie beispielsweise die Prioritätsfrist oder die Einspruchsfrist) werden bis zum 1. Mai 2020 gehemmt;
  • das EUIPO verlängert Fristen (de facto) bis zum 18. Mai 2020; und
  • Fristen in Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen in Österreich (wie beispielsweise Patent- oder Markenverletzungsverfahren) werden im Allgemeinen unterbrochen und beginnen am 1. Mai 2020 neu zu laufen.
 

Fristverlängerungen und Verschiebungen von Verhandlungen durch das EPA

Fristverlängerung

Das EPA hat am 15. März 2020 eine Mitteilung veröffentlicht, wonach Fristen, die am oder nach dem Datum dieser Mitteilung ablaufen, für alle Beteiligten und ihre Vertreter bis zum 17.April 2020 (neu: bis zum 2. Juni 2020, siehe hier) verlängert werden. Dies gilt nicht nur für Fristen in Zusammenhang mit europäischen Patentanmeldungen, sondern auch für internationale Patentanmeldungen nach dem PCT, die beim EPA anhängig sind. Das EPA behält sich zudem vor, eine weitere Mitteilung hinsichtlich einer weiteren Fristverlängerung herauszugeben. Beispiel: Wenn eine Frist am 20. März 2020 abgelaufen wäre, wird diese Frist bis zum 17. April 2020 verlängert. Wenn eine Frist am 20. April 2020 abläuft, ist bislang keine Fristverlängerung vorgesehen. In einer Mitteilung vom 30. März 2020 wurde klargestellt, dass die Verlängerung auch für die Zahlung von Gebühren, einschließlich Jahresgebühren, gilt.

Mündliche Verhandlungen

Das EPA hat beschlossen, alle bist 17. April 2020 anberaumten mündlichen Verhandlungen (neu: alle bis 2. Juni 2020 anberaumten mündlichen Verhandlungen, siehe hier) in Prüfungs- und Einspruchsverfahren bis auf Weiteres zu verschieben, es sei denn, die Durchführung als Videokonferenz wurde bestätigt. Zwischenzeitlich wird das EPA prüfen, wie die Durchführung von mündlichen Verhandlungen als Videokonferenz weiter vereinfacht werden kann. Die Recherchen-, Prüfungs- und Einspruchsabteilungen setzen ihre sonstigen Tätigkeiten fort und halten mündliche Verhandlungen ab, deren Durchführung als Videokonferenz bestätigt wurde.

Mit Beschluss des Präsidenten des EPA vom 1. April 2020 sind mündliche Verhandlungen vor Prüfungsabteilungen standardmäßig via Videokonferenz abzuhalten. Neu ist, dass auf Antrag der Anmelder und sein Vertreter von unterschiedlichen Orten aus per Fernverbindung an der als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung teilnehmen können.

Bis zum 30. April 2020 (neu: bis zum 15.Mai 2020, siehe hier) finden in den Räumlichkeiten der Beschwerdekammern keine mündlichen Verhandlungen in Beschwerdeverfahren statt. Die betroffenen Beteiligten werden in einer Mitteilung entsprechend unterrichtet.

 

Verfahren vor dem ÖPA

Per Verordnung werden alle behördlichen Fristen in anhängigen Verfahren vor dem ÖPA, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16. März 2020, sowie behördliche Fristen, die bis zum 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit dem 1. Mai 2020 neu zu laufen, unbeschadet der Möglichkeit einer angemessenen neuen Festsetzung der jeweiligen Frist mit Beginn ab dem 1. Mai 2020. Auch für die Fristen zur Erstattung einer Gegenschrift in den zweiseitigen Verfahren bedarf es zur Fristerstreckung keines Fristgesuchs mehr. Gesetzlichen Fristen, wie etwa die Einspruchsfrist oder die Prioritätsfrist, die bis 16. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, werden unter dem 4. COVID-19-Gesetz bis zum 1. Mai 2020 in ihrem Lauf gehemmt (und beginnen daher nicht neu zu laufen). Rechtsmittelfristen, die bis 22. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, werden gemäß Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Teil des 2. COVID-19-Gesetzes) ebenfalls bis zum 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit dem 1. Mai 2020 neu zu laufen. Eine allgemeine Aussendung zur Verschiebung von mündlichen Verhandlungen (beispielsweise bei Einspruchsverfahren) wurde vom ÖPA noch nicht herausgegeben.  

Verfahren vor dem EUIPO

Der Exekutivdirektor des EUIPO hat einen Beschluss unterzeichnet, mit dem alle Fristen, die zwischen dem 9. März 2020 und dem 30. April 2020 ablaufen und die sämtliche Beteiligten vor dem Amt betreffen, bis zum 1. Mai 2020 (neu: bis zum 18. Mai 2020, siehe hier) verlängert werden. In der Praxis bedeutet dies, dass die Fristen bis Montag, 4. Mai 2020 (neu: bis zum 18. Mai 2020, siehe hier), verlängert werden, da Freitag, 1. Mai 2020, ein Feiertag ist. Es werden sowohl amtlich gesetzte Fristen, als auch gesetzlich bestimmte Fristen verlängert, die das Amt betreffen, also beispielsweise auch die Prioritätsfrist nach Artikel 34 UMV und die Widerspruchsfrist nach Artikel 46 UMV. Rechtsmittelfristen, die das Amt nicht betreffen, werden nicht verlängert (zum Beispiel Klage beim Gerichtshof, Artikel 72 UMV).  

Verfahren vor den ordentlichen Gerichten in Österreich

In bürgerlichen Rechtssachen (wie Patent- oder Markenverletzungsverfahren) werden alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis ab dem 21. März 2020 eintritt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum 21. März 2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Diese Fristen beginnen dann mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Grundlage hierfür ist das 2. COVID-19-Gesetz. Das Gericht kann jedoch im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird, wenn nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Verfahrens zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit und Freiheit oder zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens einer Verfahrenspartei dringend geboten ist und nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie der Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes die Einzelinteressen überwiegen. Diesfalls hat das Gericht gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen.