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"Blume des Lebens"

In dieser Ausgabe berichten wir über eine aktuelle Entscheidung des OGH (4 Ob 83/13d) betreffend den Eingriff in nicht eingetragene Geschmacksmusterrechte.

Die Parteien im Verfahren stellen beide Schmuck mit esoterischen Symbolen her. Der Kläger beruft sich auf ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster für einen Ring, der eine Darstellung der "Blume des Lebens" - ein geometrisches Symbol aus mehreren, in regelmäßigen Abständen angeordneten, ineinander gelegten Kreisen - aufweist und beantragt, dem Beklagten per einstweiliger Verfügung den Verkauf ähnlich gestalteter Ringe zu untersagen.

Der Beklagte argumentiert, dass die "Blume des Lebens" ein uraltes und in zahlreichen Kulturkreisen verbreitetes Energiesymbol sei. Dem Ring des Klägers fehle daher die Eigenart. Zudem würden Unterschiede in der Ausgestaltung zu einem anderen Gesamteindruck führen.

Die erste und zweite Instanz wiesen den Sicherungsantrag ab. Der OGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen.

Unter Verweis auf die (harmonisierte) Rechtsprechung hielt der OGH fest, dass geringe Eigenart eines Geschmacksmusters auch nur zu einem kleinen Schutzumfang führe. Im vorliegenden Fall sei aufgrund der nicht bloß technisch bedingten Unterschiede eine ausreichende Eigenart gegenüber dem bestehenden Formenschatz gegeben. Allerdings sei diese Eigenart beim zentralen Motiv des Rings, der "Blume des Lebens", äußerst gering, sodass auch der Schutzumfang schmal sein müsse.

Daraus schließt der OGH weiter, dass der informierte Benutzer auf die kleinen Unterschiede zwischen den gegenüberstehenden Ringen achten werde, und listet danach minutiös diese geringfügigen Abweichungen auf.

Der Ring des Klägers mache einen offeneren, durchsichtigen Eindruck, während jener des Beklagten eher kompakt wirke. Die Schauseiten der Ringe (die "Blumen") seien zwar jeweils oval, sie seien aber beim Ring des Klägers länglicher als bei jenem des Beklagten. Die Struktur der "Blume" wirke beim Ring des Beklagten eher geradlinig, bei jenem des Klägers hingegen eher geschwungen. Zudem sei das Material beim Ring des Beklagten aber etwas dicker, was aus einem bestimmten Blickwinkel zum kompakteren Gesamteindruck beitrage. Hingegen seien die offenen Bereiche bei den Bügeln dieses Rings deutlich größer und die umlaufenden Metallbänder schmäler als beim Ring des Klägers. Auf dieser Grundlage war dem Antrag des Klägers der Erfolg zu versagen.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Schutzumfang von Geschmacksmustern äußerst gering angesetzt wird, wenn die prägenden Merkmale des Musters weithin bekannt waren. Im gegenständlichen Fall führte dieser Grundsatz ungeachtet einer auf den ersten Blick auffallenden Ähnlichkeit der gegenüberstehenden Gestaltungen zur Abweisung der Klage. Die Herangehensweise des OGH birgt jedoch die Gefahr einer Überbewertung geringer Unterschiede zwischen den Designs in sich; immerhin stellt das harmonisierte europäische Geschmacksmusterrecht auf eine Beurteilung des Gesamteindrucks, nicht aber auf die zergliedernde Betrachtung noch so geringfügiger Abweichungen zwischen den gegenüberstehenden Mustern ab.

DI Johannes Strobl
Patentanwalt