SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Bindungswirkung von Beschwerdekammer-Entscheidungen

Verweist eine Beschwerdekammer eine Angelegenheit zur Erteilung eines Patents in genau bestimmter Fassung, d.h. mit genau bezeichneten Ansprüchen, Beschreibung und Zeichnungen, an die Prüfungsabteilung zurück, so beruht die E über die Fassung des Patents auf Art 111 Abs 1 S 2, Variante 1, EPÜ. Diese Patentfassung ist für die Prüfungsabteilung in Anwendung des in Art 111 (2) EPÜ verankerten Rechtsgrundsatzes bindend (res iudicata, rechtskräftig), in deren Anwendung auch die Zurückverweisung erfolgt. Das Verfahren nach R 71 Abs 6 EPÜ findet im Hinblick auf die sich aus Art 111 Abs 2 EPÜ ergebende bindende Wirkung keine Anwendung, weil bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung die Vorschriften des Übereinkommens gemäß Artikel 164 Abs 2 EPÜ vorgehen (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts8. 11. 2021, T 2558/18).