SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Benutzung einer bekannten Marke für Ersatzteile zulässig

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied kürzlich einen Streit zwischen den Inhabern der Marken "ORAL B"® bzw. "Dr. Best"®. Beide Firmen vertreiben elektrische Zahnbürsten. Strittig war in diesem Fall inbesondere das Vorliegen einer zulässigen Bestimmungsangabe iSv § 10 Abs 3 MSchG (Art 12 GMV). Danach kann der Markeninhaber einem Dritten nicht untersagen, die Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, zu nutzen; dies jedoch nur dann, wenn die Nutzung notwendig ist und den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

"Dr. Best"® vertreibt in Österreich Wechselköpfe für elektrische Zahbürsten der bekannten Marke "ORAL B"®. Auf der Rückseite der Verpackung der "Dr. Best"®-Wechselköpfe wird unter Bezugnahme auf die Angabe "3 Wechselköpfe für Oral B*" dargelegt, dass "ORAL B"® die "Dr. Best"®-Wechselköpfe weder hergestellt, noch unterstützt oder freigegeben hat. Die Klägerin argumentierte, dass die Schutzschranke des § 10 Abs 3 MSchG (Art 12 GMV) nicht anwendbar sei; die Produkte der Beklagten seien minderwertig, da sie die Leistung und Langlebigkeit der "ORAL B"®-Elektrozahnbürsten beeinträchtigten. Dies ergebe sich aus einem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten. Aus diesem Grund beantragte die Klägerin eine Einstweilige Verfügung zur Sicherung ihrer Unterlassungsanspruche, welche in der Folge vom Erstgericht erlassen wurde. Aufgrund einer erfolgreichen Beweisrüge im Rekurs wurde die Einstweilige Verfügung vom Rekursgericht jedoch wieder aufgehoben.

Der OGH bestätigte nun die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung:

Nach Auffassung des OGH entsprach die Nutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel, da sie praktisch das einzige Mittel dafür darstellte, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Wechselköpfe zu liefern. Demzufolge muss es der Inhaber einer bekannten Marke hinnehmen, dass ein Mitbewerber durch die Verwendung der Marke als Bestimmungsangabe faktisch von deren Wertschätzung und Unterscheidungskraft profitiert. Dies trifft - wie im vorliegenden Fall - umso mehr zu, wenn der Wettbewerber nur die Wortfolge des Originalherstellers, nicht aber dessen registrierte Wortbildmarke verwendet. Zudem war die Marke "Dr. Best"® des Ersatzteil-Herstellers auf der Verpackung durch Alleinstellung und größere Schrift hervorgehoben. Die Wortmarke der Klägerin ist demgegenüber etwas kleiner geschrieben und - so der OGH - im Zusammenhang für den österreichischen Durchschnittsverbraucher eindeutig als Bestimmungsangabe erkennbar. Aus ähnlichen Überlegungen heraus wurde zudem eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen den Erzeugern verneint.

Die vorliegende Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass selbst eine bekannte Marke für eine zulässige Bestimmungsangabe verwendet werden kann. In diesem Fall kann ein Wettbewerber - ohne Verstoß gegen Marken- oder Lauterkeitsrecht - von der bekannten Marke profitieren.

Dr. Rainer Beetz, LL.M.