Beitritt des vermeintlichen Verletzers bzw. paralleles Verletzungsverfahren vor dem EPG kein Grund zur Vertagung
Ein zulässiger Beitritt des vermeintlichen Verletzers ist zwar als Einspruch zu behandeln (Art 105 Abs 2 EPÜ), aber die Einreichung kurz vor der mündlichen Verhandlung vor einer Kammer entbindet den Patentinhaber (oder die anderen Parteien) im Allgemeinen nicht von den ihnen gemäß der VOBK obliegenden Pflichten, und insbesondere erhalten sie dadurch keinen Anspruch auf mehr Zeit. Die konkreten Auswirkungen auf Einspruchsbeschwerdeverfahren sind vielmehr im Einzelfall nach den Bestimmungen des EPÜ und der VOBK zu bestimmen. Einspruchsbeschwerdeverfahren sind auch nicht als Auffangbecken für taktische Zwecke in Bezug auf das parallele Verletzungsverfahren gedacht. Sie stellen vielmehr eine grundlegende Infragestellung des Schutztitels, auf dessen Grundlage die Vollstreckung im Verletzungsverfahren angestrebt wird, dar – die Fragen der Rechtssicherheit für Dritte und die Verfahrensökonomie stehen im Vordergrund. Allfällige Schwierigkeiten des Patentinhabers, Hilfsanträge zu formulieren, die auch unter Berücksichtigung des laufenden Verletzungsverfahrens den besten Schutzumfang bieten würden, sind kein Grund, das Einspruchsbeschwerdeverfahren zu verzögern (EPA-BK 11. 12. 2024, T 1841/23, Intervention during parallel UPC proceedings/KPN).