SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Großen Beschwerdekammer

Der Umstand, dass sich ein Richter zuvor zu einer Rechtsfrage geäußert hat, über die in einem Verfahren zu entscheiden ist, ist für sich genommen kein hinreichender Grund für den Verdacht der Befangenheit (siehe auch G 3/08 und G 2/08). Die unmittelbare Mitwirkung an der Verabschiedung von Vorschriften, die in engem Zusammenhang mit der Rechtsfrage stehen, vermag jedoch die Befangenheit (hier: des Vorsitzenden der Großen Beschwerdekammer, der in seiner Funktion als Präsident der Beschwerdekammern an der Verabschiedung von Art 15a VOBK, wonach eine Verhandlung per Videokonferenz auch ohne Zustimmung der Parteien durchgeführt werden kann, mitgewirkt hat) zu begründen (EPA-GBK 17. 5. 2021, G 1/21 – Zwischentscheidung, Exclusion and objection).