Auch das Streichen eines Anspruchs gilt als Änderung
Der Grundsatz, wonach Änderungen des Beschwerdevorbringens eines Beteiligten nach Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung unberücksichtigt zu bleiben haben (es sei denn, der betreffende Beteiligte hat stichhaltige Gründe dafür aufgezeigt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen), gilt auch für das bloße Streichen eines Anspruchs aus einem bereits zuvor eingereichten Hilfsantrag (bestätigend: Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts J 14/19, T 494/18, T 2091/18, T 2920/18; davon abweichend: Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts T 1480/16, T 1857/19, T 2201/19) (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 7.7.2022, T 2360/17, Buffer status reporting/INNOVATIVE).