SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Antrag auf Kostenverteilung nach Beschwerderücknahme zulässig

Ein Antrag auf Kostenverteilung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil er nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gestellt wurde. Ein solcher Antrag kann ein Nebenverfahren zur Klärung von aus dem ursprünglichen Beschwerdeverfahren erwachsenden Fragen einleiten, ohne das materielle Beschwerdeverfahren wiederaufzunehmen. Eine angemessene Frist für einen solchen Antrag sollte den üblichen EPA-Fristen entsprechen (zwei Monate nach Regel 132 (1) EPÜ). Zweifel sind nur angebracht, wenn der Antrag nach Ablauf einer angemessenen Frist erfolgt. Parteien trifft keine weitergehende Pflicht, über die allgemeine Obliegenheit zur schnellstmöglichen Information hinaus zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um lediglich schon eingeplante Kosten der anderen Parteien zu vermeiden (EPA-BK 29. 04. 2025, T 0617/20, Apportionment of costs occasioned by a withdrawal of an appeal).