SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Verweisender Gebrauch einer fremden Marke – zulässig oder nicht?

Eine gar nicht so seltene Fragestellung betrifft die Nutzung fremder Marken im Kontext der eigenen Werbeunterlagen – darf ich ohne Zustimmung des Markenbesitzers das Logo des Herstellers jener Geräte abbilden, deren Servicierung ich anbiete? Kann ich mit der Automarke werben, deren Reparatur zu meinen Dienstleistungen zählt? Bisher galt das Prinzip, dass die markenmäßige Benutzung fremder Zeichen nur dann zu dulden ist, wenn sie zur Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung unerlässlich ist. Selbst dann ist die Nutzung auf ein Mindestmaß zu beschränken, eine blickfangartige Werbung zB durch Verwendung von markenrechtlich geschützten Logos wurde als nicht zur Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung erforderlich beurteilt. Immer häufiger tauchen fremde Markenlogos heute auch in Apps auf, ohne dass der Markeninhaber um Erlaubnis gefragt wurde. Mit einer derartigen Konstellation mussten sich kürzlich die österreichischen Markengerichte beschäftigen, zuletzt der OGH (4 Ob 205/20f – Jö-Kundenkarte). Der Anbieter einer (gratis im Play- bzw. App-Store) downloadbaren App zur digitalen Verwaltung von Kundenkarten und Kundenkontenzugängen zeigte in seiner Software die Logos verschiedener Kundenbindungssysteme, darunter der Jö-Kundenkarte. Dieses Logo ist markenrechtlich geschützt. Der Markeninhaber forderte im Klagsweg den App-Betreiber zur Unterlassung der Nutzung der Marke sowohl im Rahmen der App als auch im Zusammenhang mit der Werbung in den jeweiligen Stores auf. Zwei Instanzen gewährten ihm den Unterlassungstitel; der OGH hingegen erachtete den vom App-Betreiber eingebrachten Revisionsrekurs als berechtigt. Nach Ansicht des OGH ergab die Novellierung des § 10 Abs 3 Z 3 MSchG eine zwar geringfügige, aber in diesem Zusammenhang doch beachtliche Änderung der Rechtslage. So wird nun der Begriff der „Erforderlichkeit“ der Nutzung der fremden Marke nicht mehr unbedingt auf das praktisch einzige bzw alternativlose Mittel zur verständlichen und vollständigen Information des Publikums eingeschränkt, sondern vielmehr darauf geschaut, ob die fremde Marke durch die Art und Weise ihrer Nutzung in ihrer Funktion – nämlich der Herkunfts- und der Werbefunktion – beeinträchtigt wird. Weiterhin gilt außerdem, dass die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten in Handel und Gewerbe entsprechen muss, also keine unlautere Geschäftspraktik sein darf. Eine solche läge zB vor, wenn die Marke durch die Nutzung verwässert, ihr Ruf beeinträchtigt oder ausgebeutet würde. Unter diesem Blickwinkel kam der OGH im konkreten Fall zum Schluss, dass die Nutzung des Jö-Logos im Rahmen der App als auch der darauf bezogenen Werbung zulässig ist. Somit ist die Nutzung fremder Markenlogos jedenfalls nicht von vornherein untersagt, ob sie gestattet ist, kommt auf die Umstände des einzelnen Falls an.