SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Die Untiefen des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes

Das OLG Wien befasst sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (133R138/19w) mit der korrekten Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit. Ausgangspunkt war ein Streit zwischen Imkern, inwieweit eine Milbenbekämpfungsvorrichtung bzw. ein damit durchgeführtes Verfahren ein österreichisches Patent verletzt. Bei diesem Verfahren werden Bienenwaben einschließlich der darin befindlichen Bienenbrut auf ein Temperaturband von 39 bis 42 Grad Celsius bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von zumindest 70 % erhitzt, was dazu führt, dass die Bienen gerade noch nicht zu Schaden kommen, während die temperaturempfindlicheren Milben abgetötet werden. Im Nichtigkeitsverfahren wurden die Ansprüche, die sich auf die Milbenbekämpfungsvorrichtung beziehen, in erster Instanz aufrechterhalten. Das Berufungsgericht kommt zum Schluss, dass die Nichtigkeitsabteilung zwar im Ergebnis richtig entschieden habe, den Aufgabe-Lösungs-Ansatz zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit dabei jedoch falsch angewandt habe. Insbesondere habe sie unzulässigerweise die objektive technische Aufgabe mit deren Lösung vermengt. Während das OLG damit die etablierte Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA aufgreift, weicht es in einem anderen Punkt davon ab: Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit liest es Merkmale, welche nur in der Beschreibung enthalten sind, in den Vorrichtungsanspruch hinein – im vorliegenden Fall das Temperaturband von 39 bis 42 Grad Celsius und die relative Luftfeuchtigkeit von zumindest 70 %. Kritisch glossiert Matthias Brunner, Patentanwalt in unserer Kanzlei, die Entscheidung des OLG Wien in diesem Beitrag in den „ÖBl“, Ausgabe 1/2021.