SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Anspruchsauslegung im Lichte der Beschreibung

Nach ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer bezieht sich Art 69 Abs 1 EPÜ und das Protokoll über dessen Auslegung auf den „Schutzbereich“, der durch das europäische Patent bzw die europäische Patentanmeldung gewährt wird. Dieser „Schutzbereich“ ist v.a. in Patentverletzungsverfahren von Bedeutung. Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren hingegen steht die künftige Rechtssicherheit erga omnes im Vordergrund. Daher können Art 69 EPÜ und das Protokoll über dessen Auslegung im Prüfungs- und Einspruchsverfahren nicht dazu herangezogen werden, im Lichte der Beschreibung aus dem Gegenstand der Ansprüche das auszuschließen, was durch deren fachmännische Auslegung bereits im Wortsinn erfasst ist (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 21. 09. 2020, T 30/17, Signalling control information/ERICSSON).