SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Zur Zulässigkeit von Änderungen des Vorbringens im Beschwerdeverfahren

Wenn Änderungen der Anmeldungsunterlagen, die darauf abzielen, Einwände mangelnder Stützung in der Beschreibung bzw mangelnder Klarheit, die mit der Ladung zur Verhandlung vor der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurden, auszuräumen, zu weiteren Einwänden hinsichtlich der Klarheit bzw der Offenbarungsüberschreitung führen, stellt der Hinweis auf diese weiteren Einwände durch die Beschwerdekammer keine außergewöhnlichen Umstände iSv Art 13 Abs 2 RPBA 2020 dar, sondern vielmehr eine gewöhnliche Entwicklung der Diskussion, die nicht über den Rahmen des ursprünglichen Einwands hinausgeht. Es ist somit nicht ersichtlich, warum ein erst in der mündlichen Verhandlung vorgebrachter, neuer Hilfsantrag zuzulassen wäre (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 21. 7. 2020, T 2214/15).