SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Überprüfbarkeit der freien Beweiswürdigung

Hinsichtlich der von der Einspruchsabteilung vorgenommenen Feststellung der relevanten Tatsachen ist zu berücksichtigen, dass vor dem EPA anerkanntermaßen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, was auch Auswirkungen auf die Überprüfung im Beschwerdeverfahren haben muss. Soweit kein Rechtsanwendungsfehler vorliegt (etwa weil ein falscher Beweismaßstab angewandt wurde), sollte eine Beschwerdekammer daher die Beweiswürdigung eines erstinstanzlichen Spruchkörpers nur aufheben und durch ihre eigene ersetzen, wenn diese erkennbar - (i) wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hat, oder - (ii) sachfremde Erwägungen mit einbezogen hat oder - (iii) einen Verstoß gegen die Denkgesetze, etwa logische Fehler und Widersprüche in der Begründung, erkennen lässt (Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts 17. 7. 2020, T 1418/17).