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EPA-Rechtsprechung: Spät vorgebrachte neue Tatsachen können unzulässig sein

Spät vorgebrachte neue Argumente sind grundsätzlich ins Verfahren zuzulassen (in Bestätigung der E T 1914/12). Allerdings hat die BK das Ermessen, spät vorgebrachte neue Einwände gemäß Art 114 Abs 2 EPÜ nicht ins Verfahren zuzulassen, wenn diese Einwände auf neu vorgebrachten Tatsachen beruhen (auch wenn sich diese Tatsachen beispielsweise aus den ursprünglich eingereichten Anmeldungsunterlagen ergeben mögen). Als eine neu vorgebrachte Tatsache wird auch eine neue Auslegung eines Begriffs im Anspruch angesehen, weil in diesem Zusammenhang die Tatfrage diskutiert werden müsste, wie der Fachmann eine erstmals in der mündlichen Verhandlung zitierte Textstelle der ursprünglich eingereichten Patentanmeldung auffassen würde (EPA-BK 3. 12. 2019, T 1875/15).