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EPA-Rechtsprechung: Wieder aufgegriffene Anträge sind als neue Anträge zu behandeln

Die Rücknahme eines Antrags kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Eine konkludente Antragsrücknahme liegt vor, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass bestimmte Anträge nicht weiterverfolgt werden sollen. Werden Anträge, die im Beschwerdeverfahren zunächst gestellt und nachfolgend ausdrücklich oder konkludent zurückgenommen worden sind, später erneut eingereicht (wieder aufgegriffen), richtet sich ihre Zulässigkeit nach den verfahrensrechtlichen Normen der VOBK, die für die Zulässigkeit eines gänzlich neuen Antrags maßgeblich sind (EPA-BK 17.7.2019, T 1695/14).