SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EPA-Rechtsprechung: Keine negative Darlegungslast im Einspruchsschriftsatz

Nach den im Rahmen des EPÜ geltenden Regeln zur Darlegungs- und Beweislast hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen und zu beweisen – es gilt außerdem: „negativa non sunt probanda“. Dementsprechend ist die Übergabe eines vorbenutzten Gegenstandes an einen Käufer durch den Einsprechenden vorzutragen und zu beweisen, die etwaige Bindung des Empfängers durch eine Geheimhaltungsvereinbarung vom Patentinhaber. Der Vortrag des Patentinhabers kann zwar ggf zur Entstehung einer sekundären Darlegungs- und Beweislast des Einsprechenden führen, dies jedoch nur „ex nunc“ und damit ohne Auswirkung auf das Substantiierungserfordernis im Rahmen der Einspruchsschrift gemäß R 76 Abs 2 lit c EPÜ-AusfO (EPA-BK 16. 10. 2019, T 2037/18, Keine negative Darlegungslast im Einspruchsschriftsatz).