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EPA Rechtsprechung: Patentierbarkeit von Implantaten

Eine Vorrichtung, die durch ein Merkmal definiert ist, das nur durch einen chirurgischen oder therapeutischen Schritt erzeugt werden kann (hier: eine besondere implantierbare Vorrichtung zur Desynchronisation der Aktivität von krankhaft aktiven Hirnarealen umfassend Mittel zum Stimulieren von Hirnregionen), ist nach Artikel 53 lit c EPÜ von der Patentierung ausgenommen. In Fortführung von T 775/97 (EPA-BK 15.2.2019, T 1731/12).