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Zur Technizität eines Verfahrens für gedankliche Tätigkeit

Die Entscheidung des OLG Wien vom 18. 9. 2018 (133 R 41/18 d) befasst sich mit der Frage der Technizität ausschließlich in Bezug auf den Verfahrensanspruch, Anspruch 1. Bei der Auslegung dieses Anspruchs wird dessen Einschränkung im Registrierungsverfahren auf die Herstellung eines mechatronischen Produkts als „beliebiges Beispiel für irgendein anderes Produkt“ nicht als solche beachtet. Die Zulässigkeit der Änderung ist unstrittig. Die auf diese Weise über den genauen Wortlaut hinausgehende Auslegung des Anspruchs widerspricht herrschenden Auslegungsgrundsätzen. Das Motiv der Antragsteller für die Abfassung der Ansprüche (hier: „Verwischen der Beliebigkeit“) kann für deren Auslegung nur dann eine Rolle spielen, wenn es sich aus der ursprünglich eingereichten Fassung ergibt, zB wenn auf Grundlage der Beschreibung und der Zeichnungen (§ 4 Abs 2 GMG iVm Art 1 Protokoll über die Auslegung des Art 69 des Europäischen Patentübereinkommens) eine breitere Auslegung als der genaue Wortlaut als beabsichtigt festgestellt werden kann. Für eine Berücksichtigung des Motivs für nach der ursprünglichen Einreichung vorgenommene Änderungen bei der Auslegung der Ansprüche gibt es keine gesetzliche Grundlage. Eine ähnliche Abwertung in die Bedeutungslosigkeit, wenn auch aus anderen Gründen, ist dem Verfahrensschritt der Herstellung des Produkts beschert: Die Entscheidung gesteht diesem Merkmal als „bloße Aufgabenstellung“ lediglich „formale Bedeutung“ oder – wie sich herausstellt – vielmehr keine Bedeutung zu. Es liegt jedoch in der Natur der erforderlichen schriftlichen Anmeldung (§ 13 Abs 1 Satz 1 GMG) , dass ein Verfahren nur als Aneinanderreihung „bloßer Aufgabenstellungen“ geschützt werden kann. Würde die Begründung der Entscheidung stimmen, müsste die gesetzlich vorgeschriebene Abstraktion jedem Verfahrensanspruch zum Verhängnis werden. Abgesehen von der problematischen Begründung ist das Ergebnis der in der Entscheidung vorgenommenen Anspruchsauslegung, dass das Schutzbegehren auch auf Verfahren gerichtet ist, bei denen überhaupt kein Produkt hergestellt wird. Mit der einleitenden Zweckbestimmung des Anspruchs 1 („Verfahren zur Herstellung [...]“) lässt sich eine so breite Auslegung nicht vereinbaren. Nachdem der Bezug des Anspruchs auf eine technische Anwendung (die Herstellung eines mechatronischen Produkts) einer – wie gezeigt – fragwürdigen Auslegung zum Opfer fällt, bleibt keine Gelegenheit, den vom BGH (BGH 20. 1. 2009, X ZB 22/07, Steuerungseinrichtung für Untersuchungsmodalitäten, GRUR 2009, 479) übernommenen Hinweis auf die notwendige Lösung eines konkreten technischen Problems (Hervorhebung wie in der Entscheidung) mit Leben zu erfüllen. Ansonsten wäre vielleicht aufgefallen, dass ein Verfahren zur Herstellung einer technischen Vorrichtung zumindest ein, offensichtliches technisches Problem löst: die Bereitstellung der betreffenden technischen Vorrichtung; und dass dieses Problem durch rein gedankliche Tätigkeit wohl kaum gelöst werden kann. Die Entscheidung des OLG Wien glossiert unser Partner Fabian Stanke in diesem diesem Beitrag für die „Öbl“, Ausgabe 3/2019.