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EPA-Rechtsprechung: Kostenfolgen einer späten Absage

Grundsätzlich trägt für die Verfahren vor dem EPA jede Partei ihre entstandenen Kosten selbst. Gemäß Art 104 Abs 1 EPÜ und Art 16 Abs 1 lit c VOBK kann auf Antrag jedoch die BK aus Billigkeitsgründen eine andere Kostenverteilung anordnen, für Handlungen oder Unterlassungen, welche die rechtzeitige und effiziente Durchführung der mündlichen Verhandlung beeinträchtigen. Es besteht kein Zweifel, dass durch die Ankündigung der Nichtteilnahme der Beschwerdeführerin an der mündlichen Verhandlung, die erst am Vorabend der Verhandlung einging, die Voraussetzungen für eine Kostenverteilung gegen sie vorliegen (EPA-BK 7.3.2019, T 280/15).