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EPA-Rechtsprechung: Patentierbarkeit von Pflanzen: EPÜ-AusfO ist nicht EPÜ-konform

In den E G 2/12 und G 2/13 kam die EPA-GBK zum Schluss, dass der Patentierbarkeitsausschluss von „im Wesentlichen biologische[n] Verfahren zur Züchtung von Pflanzen“ gemäß Art 53 lit b EPÜ dahingehend auszulegen ist, dass ein Erfindungsgegenstand, der sich auf Pflanzen als solche oder Pflanzenmaterial, wie beispielsweise Früchte oder Pflanzenteile, als solches bezieht, nicht von der Patentierbarkeit ausgeschlossen ist. Dies gilt laut diesen E auch dann, wenn der Erfindungsgegenstand in Form eines Product-by-Process-Anspruchs beansprucht wird, der festlegt, dass der Erfindungsgegenstand ausschließlich aus einem bestimmten, im Wesentlichen biologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen erhältlich ist. Die in Reaktion auf diese E durch den Verwaltungsrat des EPA in Regel 28 Abs 2 EPÜ-AusfO eingeführte „Klarstellung“ von Art 53 lit b EPÜ, wonach europäische Patente nicht erteilt werden für ausschließlich durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren gewonnene Pflanzen oder Tiere, widerspricht der obigen Auslegung des Art durch die GBK-EPA. Da gemäß Art 164 Abs 2 EPÜ bei mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften des EPÜ und Vorschriften der EPÜ-AusfO die Vorschriften des EPÜ vorgehen, ist die vom Verwaltungsrat in die AusfO eingeführte Vorschrift als unwirksam zu betrachten. Da die Rechtslage klar ist, ist eine erneute Vorlage an die EPA-GBK nicht erforderlich (EPA-BK 5.12.2018, T 1063/18).