SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EPA-Rechtsprechung: Unzulässigkeit vorweggenommener Beweiswürdigung

Art 113 Abs 1 EPÜ: Es obliegt der Einsprechenden, alle für eine behauptete Vorbenutzung relevanten Tatsachen vorzutragen und hierzu geeignete Beweismittel (gem Art 117 Abs 1 EPÜ unter anderem Urkunden, Augenscheinsobjekte und Zeugen) anzubieten. Sollen Zeugen lediglich die zuvor bereits vorgetragenen Sachverhalte bestätigen, so werden die relevanten Sachverhalte nicht erst durch die Zeugen in das Verfahren eingebracht, sondern von diesen nur bestätigt, wodurch (Glaubwürdigkeit der Zeugen und Glaubhaftigkeit ihrer Aussage vorausgesetzt) der Beweis als erbracht gelten kann. Dabei ist es für die Einspruchsabteilung nicht zulässig, im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung Mutmaßungen anzustellen, woran ein Zeuge sich wird erinnern können und woran nicht. Das Prinzip der freien Beweiswürdigung ist erst nach Erhebung der Beweismittel anwendbar und kann nicht zur Rechtfertigung verwendet werden, angebotene Beweise nicht zu erheben (vgl T 474/04, Gründe Punkt 8 mit Verweis auf G 3/97, Gründe Punkt 5). Sofern ein vollständiger Tatsachenvortrag vorliegt, sind die zu seinem Beweis angebotenen Beweismittel daher zu erheben und können erst danach gewürdigt werden. Die vorweggenommene Beweiswürdigung durch die Einspruchsabteilung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertigt (EPA-BK 11.4.2018, T 223 8/15).