SONN Patentanwälte – IP Attorneys

Nicht naheliegende Befestigung von Speicherelemente bei einem Ofen

Das Streitpatent unterscheidet sich vom nächstliegenden Stand der Technik vor allem dadurch, dass ein Konvektionsraum des erfindungsgemäßen Ofens einerseits durch Speicherelemente, die mittels an der Außenwand des Feuerraums angebrachten Halterungen gehalten werden und die flächig unmittelbar an der Außenwand anliegen, und andererseits von einer vom Feuerraum beabstandeten Außenverkleidung gebildet wird. Diese erfindungsgemäße Ausführung erlaubt einen einfachen Ofenaufbau, bei dem ein dauernder Konvektionsluftstrom im Bereich des Feuerraumes geschaffen wird. Würde eine Fachperson den bekannten Ofen „Handöl” unter diesem Aspekt weiterentwickeln wollen, so stünde sie vor dem Problem, dass sich im Bereich des Feuerraums dieses Ofens kein Konvektionsraum finden lässt. Um die Wärme im Bereich des Feuerraums für einen Konvektionsluftstrom zu nutzen, müsste der bekannten Ofen nicht nur einfach mit Speicherelementen im Bereich des Feuerraumes ausgestattet werden, sondern es müssten zusätzlich Konvektionsräume in diesem Bereich gebildet werden, was aber eine vollkommene Neukonstruktion des Ofens erfordern würde. Zwar sind Konvektionsräume im Bereich des Feuerraumes aus anderen Druckschriften bekannt, dort sind jedoch lose aufgeschichtete Speichersteine beschrieben, um Spannungsrisse zu vermeiden. Um einen (nicht zufällig ganz oben liegenden) Stein in einem solchen Ofen zu tauschen, müssten die darüber liegenden Steine erst abgenommen und dann wieder aufgeschichtet werden. Demgegenüber kann im Streitpatent jeder einzelne Stein (jedes einzelne Speicherelement) wegen dessen Befestigung an der Feueraußenwand unabhängig anderen Elementen getauscht werden. Zudem müssen die Speicherelemente, weil sie befestigungslos aufeinander stehen, zur Stabilität eine Mindestdicke (einen Mindestquerschnitt) aufweisen; eine solche Mindestdicke ist beim Streitpatent unerheblich, weil die Platten am Brenneraußenraum befestigt („aufgehängt”) sind. Der Konvektionsraum beim Streitpatent hat somit durch die Halterungen einen grundsätzlich anderen und vorteilhaften Aufbau. Die im Streitpatent dargelegte technische Lösung ist im Vergleich zu den Öfen „Handöl” deshalb nicht nur neu, sondern auch erfinderisch (OLG Wien 11.4.2018, 133 R 3/18s).