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Oberster Gerichtshof prüft Patentfall zur Verjährungsfrist

Die allgemeine Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen beträgt in Österreich 30 Jahre. Bestimmte Gesetze können jedoch kürzere oder längere Verjährungsfristen vorsehen. Beispielsweise beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche in Patentverletzungsverfahren im Allgemeinen drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Rechtsverletzung und der verletzenden Person. In einem kürzlich vom Obersten Gerichtshof entschiedenen Fall war die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Firma, Inhaberin eines europäischen Patents für eine Spritzpistole. Das Patent war sowohl in Deutschland als auch in Österreich gültig. Die Beklagte bot in ihrem Online-Shop mit der Top-Level-Domain .de Spritzpistolen zum Verkauf an. Die klagende Partei hat von diesem Angebot in Deutschland im Jahr 2010 Kenntnis erlangt. Sie beauftragte einen deutschen Patentanwalt mit einem Testkauf. Am 13. April 2010 druckte der Patentanwalt ein Impressum aus, in dem die Beklagte als "Auslieferungslager für Österreich & EU" mit Sitz in Feldkirch, Österreich, aufschien. Die Beklagte wurde 2011 in Mannheim wegen Patentverletzung in Deutschland verklagt. Im Januar 2014 entschied das Gericht in Mannheim, dem Beklagten weitere Patentverletzungen in Deutschland zu verbieten und die Einhaltung der damit verbundenen Ansprüche angeordnet. Eine davon war die Informationspflicht über die Herkunft und die Vertriebswege der verletzenden Spritzpistolen. Im Juni 2016 reichte die Klägerin eine Klage wegen Patentverletzung in Österreich ein und verlangte unter anderem, dass die Beklagte daran gehindert wird, die verletzenden Spritzpistolen in Österreich anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen. Die Beklagte hat die Nichtverletzung nicht geltend gemacht, sondern behauptet, die Klage sei verjährt. Ihre Verteidigung war, dass die Klägerin bereits am 13. April 2010 durch den Druck des Impressums durch den deutschen Patentanwalt Kenntnis von der Verletzung hatte. Laut der Beklagten habe die Klägerin erfahren, dass die Lieferung der Produkte für Österreich und die EU durch die Beklagte in Österreich erfolgt sei. Die Klage im Jahr 2016 war daher verjährt, da sie die Verjährungsfrist von drei Jahren überschritten hat. Die Klägerin machte geltend, dass es sich bei dem Hinweis im Impressum nicht um einen konkreten Hinweis auf eine Patentverletzung in Österreich handele. Erst durch die Erfüllung ihrer Auskunftspflicht nach dem deutschen Gerichtsurteil habe sie ausreichende Kenntnisse erworben, um die Klage für Österreich einreichen zu können. In Österreich ist für den Beginn der Verjährungsfrist die tatsächliche Kenntnis erforderlich. Ein Kennen-Müssen reicht nicht aus. Der Kläger ist jedoch verpflichtet, bei begründetem Verdacht zu ermitteln, um die erforderlichen Kenntnisse zu erlangen. Das Gericht erster Instanz verwarf den Verjährungseinwand. Der mögliche Verdacht des deutschen Patentanwalts konnte der Klägerin nicht zugerechnet werden und die Klägerin war daher nicht zur weiteren Prüfung verpflichtet. Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung mit der Begründung auf, dass das Impressum ausreichend sei, um die Klägerin verdächtig zu machen. Die Klägerin war dann verpflichtet, weitere Untersuchungen durchzuführen, tat dies aber nicht. Der Oberste Gerichtshof hat festgestellt, dass die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen sind, dass das Impressum nicht mit einer positiven Kenntnis über einer Verletzung in Bezug auf Verkäufe oder Angebote in Österreich in Verbindung steht. Es war nicht klar, ob alle auf der Website gezeigten Waren auch in Österreich angeboten oder in Verkehr gebracht wurden. Die Lieferung des Testkaufs nach Deutschland war durch die Ansprüche der Klage nicht gedeckt. Es war auch klar, dass positive Erkenntnisse erst durch die vollständigen Informationen des Beklagten als Folge des Urteils im Jahr 2014 gewonnen wurden. Ein Verstoß gegen die Erkundigungsobliegenheit konnte nicht festgestellt werden, da die Klägerin die Patentverletzungsklage für Deutschland rechtzeitig eingereicht hat und die Klage einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der Spritzpistolen enthielt. Dieser Anspruch umfasste auch alle Aktivitäten außerhalb Deutschlands. Eine solche Klage stützte sich auf europäisches Recht, nämlich Artikel 8 der Richtlinie 2004/48/EG vom 29. April 2004 über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums. Das Recht auf Auskunft in dieser Richtlinie ist nicht territorial auf den Mitgliedstaat der Klage beschränkt. Ziel ist es, den Opfern von Verstößen die Möglichkeit zu geben, die Herkunft und den gesamten Vertriebsweg für alle Länder zu überprüfen. Die Klage in Deutschland war erfolgreich gewesen und hatte der Klägerin die erforderlichen positiven Kenntnisse vermittelt. Daher gab es kein Verschulden der Klägerin und alle ihre Ansprüche, die vom Gericht erster Instanz zugelassen wurden, blieben in Kraft. Da die DurchsetzungsRL in allen EU-Mitgliedsstaaten ausgeführt werden muss, hat eine Klage, die in einem von ihnen eingereicht wird und den Auskunftsanspruch enthält, die gleiche Wirkung auf die positive Kenntnis der Verletzung und damit auf die Erfüllung der Erkundigungspflicht. Dies gilt auch für Länder, die nicht der EU angehören, aber ein ähnliches Recht auf Information in ihren Gesetzen haben. Da die DurchsetzungsRL nicht auf das Patentrecht beschränkt ist, gilt die gleiche Begründung auch für die Verletzung anderer geistiger Eigentumsrechte wie Marken-, Geschmacksmuster- und Urheberrechtsverletzungen.