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EPA Rechtsprechung: Zustellung durch Postdienste: negativa non sunt probanda

Obwohl die Schreiben an den Verfahrensbeteiligten der Öffentlichkeit im Wege der elektronischen Akteneinsicht zugänglich waren, muss sich der Verfahrensbeteiligte darauf verlassen können, dass das EPA die einschlägigen Bestimmungen des EPÜ in Bezug auf die Postzustellung einhält. Zumindest, um rechtliches Gehör zu erhalten, ist der Verfahrensbeteiligte bzw sein Vertreter nicht verpflichtet, das Verfahren durch regelmäßige Einsichtnahme in die elektronische Akte selbst zu überwachen. Es kann vom Verfahrensbeteiligten nicht erwartet werden, ein Negativum, dh das Nicht-Erhalten eines Schreibens, nachzuweisen oder eine plausible Erklärung für das Nicht-Erhalten zu liefern (negativa non sunt probanda) (EPA-GBK 29.1.2018, R 0004/17).