SONN Patentanwälte – IP Attorneys

EPA-Rechtsprechung: Wenn der Einsprechende schweigt, stimmt er zu

Für die mangelnde Beschwer des Einsprechenden fordert die Rsp, dass dieser der Aufrechterhaltung des Patents in der entsprechenden Fassung zugestimmt hat. Wie sich aus dem Kontext der prozessualen Vorschriften des EPÜ ergibt, ist ein Einsprechender, der der Erteilung eines Patents entgegentreten möchte, gehalten darzulegen, aus welchen Gründen das Patent zu Unrecht erteilt worden ist. Daraus ergibt sich für das Beschwerdeverfahren, dass ein Einsprechender der Aufrechterhaltung des Patents in einer bestimmten Fassung dann nicht entgegentritt, wenn er gegen diese Fassung keine Gründe vorbringt, die einer Aufrechterhaltung entgegenstehen. Nur durch die Geltendmachung eines oder mehrerer dieser Gründe kann der Einsprechende nämlich vorbringen, mit dem Patent in seiner erteilten oder aufrechterhaltenen Fassung nicht einverstanden zu sein. Wenn also in der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung durch den Patentinhaber eine neue Fassung vorgelegt wird, kann der Einsprechende nur hinsichtlich jener Einspruchsgründe gem Art 100 lit a-c EPÜ beschwert sein, welche der Einsprechende in der mündlichen Verhandlung dargetan hat. Hat der Einsprechende in der mündlichen Verhandlung keine Einspruchsgründe gegen die Fassung geltend gemacht, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (EPA-BK 11.10.2017, T 0735/13).