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EPA-Rechtsprechung: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Fassung, auf deren Grundlage die Anmeldung erteilt bzw das Patent in einer Entscheidung oder Zwischenentscheidung aufrechterhalten wird, muss iSd Art 113 Abs 2 EPÜ die vom Anmelder bzw Patentinhaber vorgelegte bzw gebilligte sein. Sogar wenn der Anmelder oder Patentinhaber die Anpassung der Fassung zB in Bezug auf die Beschreibung ausdrücklich an ein Organ des EPA delegiert hat (im konkreten Fall wohl um die Dauer der mündlichen Verhandlung vor der Einspruchsabteilung zu verkürzen), darf das Organ keine Zwischenentscheidung oder Entscheidung auf Grundlage der vom Organ angepassten Fassung erlassen, ohne diese wiederum dem Anmelder oder Patentinhaber zur Billigung vorzulegen. Von dieser Verpflichtung kann das Organ auch auf ausdrücklichen Wunsch des Anmelders bzw Patentinhabers hin nicht entbunden werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt, als Verletzung des im Art 113 Abs 2 EPÜ verankerten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß Regel 103 Abs 1 lit a EPÜ rechtfertigt (EPA-BK 12.7.2017, T 1227/14).