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EPA-Rechtsprechung: Zulässige Beschwerde einer aus dem Handelsregister gelöschten deutschen Gesellschaft

Ob ein Einsprechender in einem laufenden Einspruchs- bzw Einspruchsbeschwerdeverfahren als juristische Person angesehen werden kann und in diesem Verfahren zum Handeln berechtigt ist, ist Sache des nationalen Rechts des Staates, in dem der Einsprechende seinen Sitz hat (im konkreten Fall: Deutschland); vgl G 1/13, Punkt 6 der Entscheidungsgründe. Nach deutschem Recht kann auch eine aus dem Handelsregister gelöschte Gesellschaft Verfahrenshandlungen rechtsgültig setzen, wenn diese sich auf einen Rechtsstreit beziehen, der in irgendeiner Form von wirtschaftlichem Interesse ist. In einer solchen Situation ist nämlich der erforderliche Doppeltatbestand der Löschung aus dem Register und der tatsächlichen Vermögenslosigkeit nicht erfüllt und somit die Vollbeendigung der Gesellschaft noch nicht erfolgt. Das Bestehen eines Patents sowie sein möglicher Widerruf sind sowohl für den Patentinhaber als auch für potenzielle Wettbewerber von wirtschaftlichem Interesse. Somit ist auch die Parteienstellung in einem Einspruchs- bzw Einspruchsbeschwerdeverfahren von wirtschaftlichem Interesse und die Einsprechende ist folglich nach deutschem Recht noch nicht als Gesellschaft erloschen. Demnach ist auch die Beschwerde, die von einer mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten deutschen Einsprechenden eingebracht worden ist, zulässig (EPA-BK 26.10.2017, T 0796/12).